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Offene Unterrichtsformen
In offenen Unterrichtsformen haben Schüler:innen die Möglichkeit, ihre eigenen Lernwege zu gestalten. Sie werden durch die Lehrkraft beraten und können selbst Inhalte und Materialien auswählen, die sie erarbeiten wollen.
Beispiele für offene Unterrichtsformen sind die Freiarbeit, Stationenarbeit oder Wochenplanarbeit. Besonders in Grundschulen werden offene Unterrichtsformen häufig angewendet, um Schüler:innen besser individuell fördern zu können und sie zum selbstständigen Arbeiten zu erziehen.

Ordnungsmaßnahmen
Wenn Erziehungsmaßnahmen bei einem/einer Schüler:in nicht mehr ausreichen, dürfen Ordnungsmaßnahmen angewandt werden. Diese sollten aber nur vorsichtig verwendet werden, da sie stark in die Bildungsbiografie von Schüler:innen eingreifen können. Glücklicherweise muss man Ordnungsmaßnahmen als Lehrkraft nicht oft anwenden. Zuständig für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind die Schulleitung, Teilkonferenzen des Kollegiums oder sogar die obere Schulaufsichtbehörden . Zu Ordnungsmaßnahmen gehören:
  • der schriftliche Verweis,
  • Überweisung in eine Parallelklasse,
  • ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht,
  • die Androhung der Schulentlassung,
  • die Entlassung von der Schule,
  • Androhung eines Verweises von allen öffentlichen Schulen und
  • der Verweis von allen öffentlichen Schulen.