Die allgemeine Dienstordnung fasst alle Rechte und Pflichten für Lehrkräfte, Schulleitungen und andere pädagogische Kräfte an Schulen zusammen. Hier stehen die Aufgaben, die Lehrkräfte an der Schule erfüllen müssen im Bereich Erziehung und Bildung. In
der allgemeinen Dienstordnung werden außerdem wichtige Regelungen für Lehrkräfte festgelegt, z. B. zur Unterrichtsplanung, den Arbeitszeiten oder Vertretungsunterricht.
Die allgemeine Dienstordnung kann hier eingesehen werden.
Zum Beispiel: Eine Lehrerin an einer Realschule, die in der Ausbildung der Referendare mitarbeitet und sich häufig mit ihnen trifft, um ihren Unterricht zu besprechen oder Fragen zu beantworten, könnte zwei Anrechnungsstunden bekommen. Sie würde dann nur noch 26 Stunden in der Woche unterrichten und hätte Zeit, sich um die Referendare zu kümmern.
Das Ministerium für Schule und Bildung bietet schulischen Mentor:innen eine Anrechnungsstunde für ihre Ausbildungstätigkeit bei Lehrkräfte Plus.
Bei Lehrkräften ist nicht festgelegt, wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten müssen. Stattdessen ist die wöchentliche Zahl an Unterrichtsstunden festgelegt: Das Unterrichtspensum.
Das Unterrichtspensum ist unterschiedlich, je nachdem an welcher Schulform man als Lehrkraft arbeitet. Als Lehrer:in an einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einem Berufskolleg unterrichtet man in Vollzeit 25,5 Unterrichtsstunden (also abwechselnd
25 oder 26 Stunden). An einer Realschule, Hauptschule oder Grundschule unterrichtet man hingegen 28 Stunden.
Neben den Unterrichtsstunden enthält die Arbeitszeit einer Lehrkraft aber auch noch andere Arbeitsgebiete. Dazu gehören zum einen durch die Schule fremdbestimmte Arbeit, wie z. B. Konferenzen, Wandertage, Aufsichtszeiten, Beratungen, und organisatorische,
selbstbestimmte Arbeit, wie die Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Die Arbeitszeit setzt sich also aus dem Unterrichtspensum und diesen Arbeitsgebieten zusammen.
Während des Unterrichts, den Pausen und bei schulischen Veranstaltungen hat die Schule eine Aufsichtspflicht für die Schüler:innen. Das heißt, dass man als Lehrkraft oder pädagogisches Personal einer Schule die Pflicht hat, auf die Schüler:innen aufzupassen und sicherzustellen, dass sie sich nicht verletzen oder zu Schaden kommen, während sie an der Schule sind. Das gilt zum einen im eigenen Unterricht, aber auch für Betreuungsangebote an Ganztagsschulen, bei Wandertagen, schulischen Veranstaltungen oder in Pausen. Lehrkräfte müssen daher auch Pausenaufsicht durchführen. Jede Schule hält in einem Aufsichtsplan fest, welche Lehrkraft in welcher Pause Aufsicht hat.
Sollte einem Schüler/einer Schülerin dennoch etwas an der Schule passieren, haftet bei staatlichen Schulen normalerweise der Staat, außer wenn man als Lehrkraft die Aufsichtspflicht vernachlässigt hat. Dann kann es sein, dass man auch als Lehrkraft für
den Schaden haften muss.